Slide background

Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Mittwoch, 23.03.2022

Mit Inkrafttreten des novellierten TKG am 1. Dezember 2021 gilt auch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT).

Dieses normiert einen Anspruch aller Bürgerinnen und Bürger auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Der Internetzugangsdienst soll hierbei eine Nutzung grundlegender Online-Dienste und -Anwendungen sowie von Teleheimarbeit und Online-Inhaltediensten (Videostreaming) im marktüblichen Umfang ermöglichen.

Der im Rahmen des RaVT sicherzustellende Internetzugangsdienst muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Im TKG ist vorgesehen, die wesentlichen Parameter – Datenübertragungsrate im Down- und Upload sowie Latenz – auf Grundlage unterschiedlicher Kriterien (vgl. hierzu Hintergrund) auszugestalten und bis zum 1. Juni 2022 in Form einer Rechtsverordnung festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (nun Bundesministerium für Digitales und Verkehr) hat die Ermächtigung, diese Rechtsverordnung zu erlassen, mittlerweile auf die Bundesnetzagentur übertragen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.

Suche

Erstellungsdatum

-

Icon Kalender

Veranstaltungen

Sie interessieren sich für Veranstaltungen von Gigabit.NRW oder externen Partnern?

Weiterlesen