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Vodafone kann das Kabelgeschäft von Liberty Global unter Auflagen übernehmen

Vodafone kann das Kabelgeschäft von Liberty Global unter Auflagen übernehmen

Donnerstag, 18.07.2019

Die Europäische Kommission hat heute die geplante Übernahme des Kabelgeschäfts von Liberty Global in Tschechien, Deutschland (Unitymedia), Ungarn und Rumänien durch Vodafone nach der EU‑Fusionskontrollverordnung genehmigt.

Die Genehmigung ist an die vollständige Umsetzung eines von Vodafone vorgelegten Pakets von Verpflichtungszusagen geknüpft. In Deutschland hat sich Vodafone unter anderem verpflichtet, einem Käufer, bei dem es sich laut Vodafone um Telefónica handelt, Zugang zum Kabelnetz des zusammengeschlossenen Unternehmens in Deutschland zu gewähren, um den Wettbewerb bei Breitband- und TV-Diensten zu wahren. Vodafone muss auch weiterhin Signale frei empfangbarer Fernsehsender übertragen.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Der Zugang zu bezahlbaren und hochwertigen Breitband- und TV-Diensten ist in unserer modernen Gesellschaft fast genauso gefragt wie der Zugang zu fließendem Wasser. Unter dem Vorbehalt von Abhilfemaßnahmen, die sicherstellen sollen, dass Kunden weiterhin in den Genuss von fairen Preisen, hochwertigen Dienstleistungen und innovativen Produkten kommen, haben wir heute die Übernahme der Geschäftstätigkeit von Liberty Global in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien durch Vodafone genehmigt.“

Dem heutigen Beschluss war eine eingehende Prüfung des Vorhabens vorausgegangen. Bei der Übernahme der Geschäftstätigkeit von Liberty Global in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien geht es Vodafone in erster Linie um den Betrieb der Kabelnetze in diesen Ländern.

Untersuchung der Kommission

Im Zuge ihrer eingehenden Prüfung hat die Kommission umfangreiche Informationen eingeholt und Rückmeldungen von Kunden, Zulieferern und Wettbewerbern der beteiligten Unternehmen sowie von anderen Interessenträgern erhalten. Im Anschluss an die Prüfung hatte sie Bedenken geäußert, dass das Vorhaben in Deutschland Folgendes bewirken würde:

  • einen Wegfall des erheblichen Wettbewerbsdrucks, den die beteiligten Unternehmen – insbesondere in den durch die Liberty-Global-Tochter Unitymedia abgedeckten Gebieten – auf dem Endkundenmarkt für Festnetz-Breitbanddienste aufeinander ausübten. Zwar bieten sowohl Vodafone als auch Unitymedia über ihre eigenen Kabelnetze Breitbanddienste an, doch gibt es bei diesen Netzen keine Überschneidungen. Darüber hinaus bietet Vodafone jedoch in den von Unitymedia abgedeckten Gebieten Festnetz-Breitbanddienste über einen Vorleistungszugang zum Netz der Deutschen Telekom an.
  • eine Stärkung der Marktstellung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens in Bezug auf die Bereitstellung von Übertragungssignalen für Fernsehsender auf Vorleistungsebene. Dies könnte die Stellung der Fernsehsender untergraben und folglich zu einer Verschlechterung des TV-Angebots für Zuschauer in Deutschland führen. Darüber hinaus könnte die stärkere Marktstellung des neu aufgestellten Unternehmens die Möglichkeit der Fernsehsender einschränken, zusätzliche, innovative Dienstleistungen wie beispielsweise Medienstreaming direkt über das Internet („Over-the Top“- oder „OTT“-Dienste) oder erweiterte Funktionen wie interaktive Dienste über Hybrid Broadcast Broadband TV („HbbTV“) zu erbringen.

Im Zuge ihrer Prüfung konnte die Kommission keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich folgender Aspekte feststellen:

  • die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf das Preisniveau oder die Qualität auf den Endkundenmärkten für TV-Produkte und -Dienste in Deutschland, da die beteiligten Unternehmen hauptsächlich in ihren Kabelnetzgebieten tätig sind. Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass aufgrund der Übernahme direkter, indirekter oder potenzieller Wettbewerb wegfallen könnte.
  • die Möglichkeit, dass der Zusammenschluss in Deutschland zu einem Rückgang der Investitionen in Netze der nächsten Generation führen würde, da das Vorhaben weder die Möglichkeit noch den Anreiz des neu aufgestellten Unternehmens mindern würde, Investitionen zu tätigen.
  • die Endkundenmärkte für Festnetz-Breitbanddienste, TV- und Mobilfunkdienste in Tschechien. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen weder in der Lage wäre noch ein Interesse daran hätte, unabhängige Anbieter von Festnetz- oder Mobilfunkdiensten vom Markt auszuschließen.
  • sonstige Märkte in Deutschland oder Tschechien.
  • Ungarn oder Rumänien.
  • Vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hat sich Vodafone dazu verpflichtet:

  • einem Käufer, bei dem es sich laut Vodafone um Telefónica handelt, Zugang zum Kabelnetz des zusammengeschlossenen Unternehmens in Deutschland zu gewähren. Durch diese Verpflichtung würde es dem Käufer ermöglicht, einen Wettbewerbsdruck auszuüben, der mit dem von Vodafone ausgeübten, infolge des Zusammenschlusses jedoch wegfallenden Wettbewerbsdruck vergleichbar wäre, und bei der Erbringung von Festnetz-Breitbanddiensten in Deutschland wirksamer zu konkurrieren. Zudem könnte er dann TV-Dienste anbieten. Die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungszusage wird durch die beratende Rolle der Bundesnetzagentur erleichtert, insbesondere im Hinblick auf den deutschen Rechtsrahmen für die Telekommunikation.
  • Fernsehsendern, deren Programme über die TV-Plattform des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens übertragen werden, vertraglich weder direkt noch indirekt die Möglichkeit zu nehmen, ihre Inhalte auch über einen OTT-Dienst zu übertragen. Durch diese Verpflichtung werden die stärkere Marktstellung des neu aufgestellten Unternehmens gegenüber den Fernsehsendern ausgeglichen und die Bedenken, dass dieses Unternehmen die Möglichkeit der Fernsehsender einschränken könnte, zusätzliche, innovative Dienstleistungen über OTT-Dienste anzubieten, ausgeräumt.
  • die Einspeisegebühren für frei empfangbare Fernsehsender, die ihre linearen Fernsehprogramme über das Kabelnetz von Vodafone in Deutschland übertragen, nicht zu erhöhen, sondern die bestehenden Vereinbarungen zu verlängern (oder gegebenenfalls neue Vereinbarungen abzuschließen). Durch diese Verpflichtung werden die Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, die Breite und Qualität des Angebots frei empfangbarer TV-Sender für Endkunden einzuschränken, ausgeräumt.
  • weiterhin Signale frei empfangbarer Fernsehsender via HbbTV zu übertragen, damit TV-Zuschauer direkt auf die interaktiven Dienste der Fernsehsender zugreifen können. Durch diese Verpflichtung werden die Bedenken, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen die Möglichkeit der Fernsehsender einschränken könnte, zusätzliche innovative Dienstleistungen via HbbTV-Signal anzubieten, ausgeräumt.


Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Zusammenschluss angesichts der vorgelegten Zusagen den Wettbewerb nicht gefährdet. Der Genehmigungsbeschluss ergeht unter der Auflage, dass die Verpflichtungszusagen in vollem Umfang eingehalten werden.

Unternehmen und Produkte

Vodafone mit Sitz im Vereinigten Königreich betreibt vor allem Mobilfunknetze und erbringt mobile Telekommunikationsdienstleistungen wie mobile Sprach‑, Nachrichten- und Datendienste. Einige seiner Betreibergesellschaften bieten zudem Kabelfernsehen, Festnetztelefonie, Breitband-Internetzugang und/oder IP‑TV-Dienste an. In der EU ist Vodafone in zwölf Mitgliedstaaten einschließlich Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien tätig.

Liberty Global mit Sitz im Vereinigten Königreich bietet in verschiedenen EU-Ländern TV-, Breitband-Internet- und Festnetztelefondienste sowie Mobilfunkdienste an. Das Unternehmen besitzt und betreibt Kabelnetze für die Bereitstellung von TV-, Breitband-, und Sprachtelefondiensten in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien. In Deutschland und Ungarn ist Liberty Global zudem als virtueller Mobilfunknetzbetreiber tätig und erbringt mobile Telekommunikationsdienstleistungen. Das Unternehmen ist in Deutschland unter dem Namen Unitymedia und in Tschechien, Ungarn und Rumänien unter dem Namen UPC tätig.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Das Vorhaben wurde am 19. Oktober 2018 bei der Kommission angemeldet; am 11. Dezember 2018 leitete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren ein.

 

Bei dem Text handelt es sich um eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission. Den vollständigen Text und alle Hintergrundinformationen finden Sie hier. 

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