Bei der NGA-Förderung gilt das Ausgabenerstattungsprinzip. D.h. der Zuwendungsempfänger geht in Vorleistung und bekommt die tatsächlich angefallenen Ausgaben gemäß seines Fördersatzes anteilig erstattet. Insofern können keine überschüssigen Fördergelder anfallen.
HSK-Gemeinden erhalten eine hundertprozentige Förderung, nicht HSK-Gemeinden einen Fördersatz von 90%. Bei einem interkommunalen Förderantrag wird ein Förderbescheid erstellt, in dem der Zuwendungsbetrag gemeindescharf aufgeteilt wird. Die Antragsteller müssen im Vorfeld der Antragstellung die Finanzierung nach Gemeinden separieren und bei der Antragstellung die Eigenanteile getrennt ausweisen.
Die Zustimmung der Finanzaufsicht des Kreises ist vorzulegen. Im Rahmen der Antragsprüfung durch die Bezirksregierung wird darüber hinaus grundsätzlich die Kommunalaufsicht beteiligt und um Stellungnahme gebeten.
Sofern die Zuwendungsvoraussetzungen der NGA-Richtlinie erfüllt sind, können diese Kommunen einen Antrag auf NGA-Förderung stellen; die Zweckbindungsdauer der Neuförderung wird entsprechend der Restlaufzeit der Altförderung verlängert.
Die Mietkosten für eine passive Infrastruktur werden bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke berücksichtigt, sind aber im entsprechenden Formular als ‚sonstige Kosten für passive Infrastruktur‘ aufzuführen und nicht als Betriebskosten.