Diese Seite drucken

Breitbandtätigkeiten kommunaler Unternehmen sind querverbundfähig

Freitag, 27.09.2019

Viele kommunale Unternehmen leisten mit ihrem Engagement im Breitbandausbau einen wichtigen Beitrag für den Aufbau einer flächendeckenden Glasfaserinfrastruktur. Hohe Investitionen führen aber insbesondere in der Anlaufphase regelmäßig zu Verlusten.

Damit stellt sich die Frage, ob diese Verluste mit Gewinnen aus anderen Bereichen – etwa aus der Energie- und Wasserversorgung – mit steuerlicher Wirkung verrechnet werden können.Der VKU vertritt schon seit Jahren die Auffassung, dass eine Einbeziehung der Breitbandtätigkeit in den Querverbund nach den geltenden Reglungen möglich ist. Bislang hatte die Finanzverwaltung dies jedoch nicht zugelassen.

Die entscheidende Wende in dieser Frage ereignete sich dann im letzten Jahr. Der Bundesrat hatte auf Initiative Niedersachsens die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum „Jahressteuergesetzes 2018“ offiziell gebeten, zu prüfen, ob die Einbeziehung kommunaler Breitbandtätigkeiten in den Querverbund möglich ist. Das BMF bat daraufhin den VKU und kommunale Spitzenverbände um die Abgabe einer Stellungnahme zu dieser Frage, äußerte sich dabei in der Sache aber erneut zunächst noch ablehnend.

In ihrer Stellungnahme vom 11.10.2018 setzten sich dann die genannten Verbände für die Querverbundfähigkeit der Breitbandtätigkeit ein. Dabei argumentieren die Verbände, dass Energie- und Wasserversorgung einerseits sowie Breitbandversorgung andererseits jeweils leitungsgebundene Versorgungstätigkeiten darstellen. Diese müssen wegen Gleichartigkeit zusammenfassbar sein (§ 4 Abs. 6 KStG).

Da die Verluste aus Breitbandtätigkeit zudem nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen dürfen, haben die Verbände noch darauf hingewiesen, dass die betroffenen Unternehmen in der Regel die Absicht haben, perspektivisch Gewinne mit ihrer Breitband-/ Telekommunikationssparte zu erzielen; dass es sich also um keine Dauerverlustgeschäfte handelt. Im Übrigen liege aber auch ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft nach § 8 Abs. 7 KStG vor.

Das BMF hat nun mit Schreiben vom 09.09.2019 bestätigt, dass die genannten Tätigkeiten wegen Gleichartigkeit zusammengefasst werden können. Dies gilt offenbar zudem nicht nur für Aufbau und Betrieb des Netzes, sondern für die gesamte Sparte Telekommunikation. Die Formulierungen in der Antwort des BMF sind zu diesem Punkt allerdings etwas unscharf, so dass sich hier wohl in bestimmten Fällen Auslegungsfragen stellen werden.

Die Finanzverwaltung ist aber der Auffassung, dass es sich bei der Breitbandtätigkeit um kein begünstigtes Dauerverlustgeschäft i.S.d. § 8 Abs.7 KStG handelt. Führt die Breitbandtätigkeit also zu Dauerverlusten, führt diese zur vGA an die Kommune. Immerhin geht die Finanzverwaltung aber davon aus, dass in den Fällen, in denen z.B. eine Förderung aus dem Breitbandprogramm des Bundes erfolgt, eine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen ist, so dass es deshalb nicht zur vGA kommt.

Die Finanzverwaltung hat mit ihrer Entscheidung eine wichtige und erfreuliche Kehrtwende vollzogen. In den meisten Fällen ist nun die Einbeziehung der Telekommunikationssparte in den Querverbund möglich. Es wird aber mitunter glaubhaft dargelegt werden müssen, dass die Telekommunikationssparte mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

 

Bei diesem Text handelt es sich um eine Pressemitteilung des VKU, die hier im Original gelesen werden kann.

 

zurück