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Veröffentlichung BNetzA - Leitfaden für die Übermittlung von Verträgen über Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze

Freitag, 23.06.2017

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass durch das am 11.06.2016 in Kraft getreten "Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)" die neue Vorschrift § 77d Abs. 4 TKG eingeführt wurde.

Diese schreibt vor, dass Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze die BNetzA über geschlossene Verträge über die Mitnutzungen von passiven Netzinfrastrukturen informieren müssen. Hierzu ist es erforderlich, ein Vertragsexemplar innerhalb der Frist von zwei Monaten entweder elektronisch oder postalisch an die BNetzA zu übermitteln. 

Die Übermittlung kann elektronisch an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder postalisch an folgende Anschrift erfolgen:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 115
Postfach 8001
53105 Bonn

Um den Betroffenen den Umgang mit dieser Richtlinie zu erleichtern, hat die BNetzA den "Leitfaden für die Übermittlung von Verträgen über Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze" veröffentlicht. Sie finden diesen hier und die offizielle Mitteilung auf der Seite der BNetzA hier.

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